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Wir informieren Sie regelmäßig über Neuigkeiten rund um das Steuerwesen.

Arbeit im Homeoffice

 

Um eine Verbreitung des Coronavirus im Unternehmen zu vermeiden, weisen einige Ar-beitgeber ihre Mitarbeiter an, von zu Hause aus zu arbeiten.

„Die damit einhergehenden Kosten, wie Telekommunikationsaufwendungen und Büroverbrauchsartikel, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Wege des Auslagenersatzes steuerfrei erstatten“,

erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer und Rechtsanwalt beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Oftmals ist es aber sehr aufwändig, die tatsächlich entstandenen Kosten zu ermitteln. Ist für die Arbeit im Homeoffice ein Telefon- und /oder Internetanschluss erforderlich, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für diese Telekommunikationsauf-wendungen entweder 20 % der jeweiligen Monatsabrechnung, aber max. 20 € pro Monat pauschal steuerfrei erstatten. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten nicht, kann der Arbeitnehmer diese als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.


„Wenn der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anweist und die Bürogebäude des Unternehmens wegen dem Coronavirus schließt, steht dem Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung und es können auch diejenigen Arbeitnehmer die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers steuerlich geltend machen, die es ansonsten unter normalen Umständen nicht können“, erläutert Nöll.

 

Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer einen abgeschlossen Raum als Arbeitszimmer zu Hause zur Verfügung hat.

Das Aufstellen eines Laptops am Esstisch reicht für den Werbungskostenabzug nicht aus.

Als Werbungskosten können dann maximal 1.250 € geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag von 1.250 € ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers in voller Höhe, also nicht zeitanteilig, zum Abzug zuzulassen.

 

 

Höhere Verpflegungspauschale und neue Übernachtungspauschalen

Arbeitnehmer mit Auswärtstätigkeit erhalten ab 2020 höhere Verpflegungspauschalen. Bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit gelten 14 Euro (bisher 12 Euro) und bei ganztägiger Abwesenheit 28 Euro (bisher 24 Euro).

Ganz neu ist ab diesem Jahr ein Übernachtungs-Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die in ihrem Fahrzeug übernachten,

in Höhe von 8 Euro pro Übernachtung.Die Pauschalen können entweder für steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistungen genutzt oder als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Steuererklärung für Rentner:

Diese Freibeträge stehen Ihnen zu

 

Der Grundfreibetrag beträgt ab 1. Januar 2022 für Alleinstehende 9.984 Euro und 19.968 Euro für Zusammenveranlagte. Allerdings darf kein Arbeitslohn oder Versorgungsbezug im Einkommen enthalten sein. Ansonsten kann sich eventuell eine Veranlagungspflicht aus anderen Gründen ergeben.

 

                                     Winterdienst und Putzhilfe

 

Wer Dritte im Umfeld von Haus und Garten beschäftigt, kann dies in der Steuererklärung geltend machen. Dazu muss kein Eigentum vorhanden sein. Ein Mieter kann auch einen Winterdienst beauftragen und bezahlen. Es zählen Lohn-und Arbeitskosten sowie Maschinen-und Fahrtkosten, ebenso wie für Reinigungs-und Schmiermittel sowie Streugut, lt. Stiftung Warentest, Berlin.

Generell gilt, dass 20 Prozent der Arbeitskosten steuerlich abgesetzt werden können. Die Voraussetzungen für diese Ersparnis erfahren Sie im persönlichen Gespräch.

 

Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen 

 

Familien mit kleinen Kindern und beide Elternteile gehen
arbeiten. Diese Veränderung im Laufe der Zeit hat auch der Gesetzgeber erkannt und fördert die Aufwendungen von Eltern für die Betreuung ihrer Kinder. Die Aufwendungen können teilweise von der Steuer
abgesetzt werden. Hierbei ist es unbeachtlich, ob es sich um Aufwendungen für eine
Spielgruppe, den Kindergarten oder eine Nachmittagsbetreuung handelt. Auch die
Aufwendungen für ein Au-Pair oder eine geringfügig beschäftigte Person im Haushalt
können Kinderbetreuungskosten darstellen.


Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung:
• das Kind muss zum Haushalt gehören,
• das Kind ist unter 14 Jahre alt,
• unbare Zahlung der Aufwendungen,
• Verpflichtung zur Zahlung muss bestehen, d. h. es muss ein Betreuungsvertrag mit demjenigen bestehen, der die Aufwendungen abziehen will (ggf. auch beide Elternteile).


Sofern alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für die Kinderbetreuung 2/3 der Aufwendungen, jedoch maximal 4.000 EUR jährlich, als Sonderausgaben geltend gemacht werden.


Zu beachten:
Steuerlich können nur die „reinen“ Betreuungskosten berücksichtigt werden. In den Beträgen enthaltene Anteile für Essen oder Spielgeld etc. müssen gegebenenfalls vorher abgezogen werden.

 

 

Abfindungen komplett in einem Kalenderjahr auszahlen lassen!

Der Einkommensteuertarif in Deutschland verläuft progressiv. Um bei einer Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes die daraus resultierende außergewöhnlich hohe Steigerung der Steuerlast zu mildern, kann eine solche Abfindung ermäßigt besteuert werden, nach der so genannten Fünftelregelung.

Diese funktioniert wie folgt: Das Finanzamt addiert ein Fünftel der Abfindung zum übrigen

Jahreseinkommen und errechnet die Steuer. Zum Vergleich rechnet das Finanzamt die Steuer für das Jahreseinkommen ohne die erhaltene Abfindung. Die Differenz aus den beiden Ergebnissen wird mit fünf multipliziert, das Ergebnis der Steuer unterworfen und dies ist regelmäßig günstiger als wenn die Besteuerung in einer Summe ohne die Fünftelregelung erfolgen würde.

Die Anwendung dieser günstigeren Regelung kommt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht:

1.Der Arbeitnehmer muss im Jahr der Abfindung zusammen mit dieser mehr verdienen als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (Zusammenballung der Einkünfte)

2. die Abfindung muss vollständig innerhalb eines Steuerjahres gezahlt werden (ständige

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Revisionsverfahren IX R 28/13 hatte der BFH über einen davon abweichenden Fall zu entscheiden.

Einen Teil seiner Abfindung in Höhe von 5.970,-- Euro bekam der Arbeitnehmer im Jahr

seines Überganges in die Transfergesellschaft, die Hauptleistung in Höhe von 41.453,-- Euro im nachfolgenden Jahr bei Ausscheiden aus der Transfergesellschaft.

Mit Urteil vom 8.4.2014 entschied der BFH, dass die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) für beide Teilzahlungen zu verweigern ist, weil die Teilleistung im Jahr vor Zahlung der Hauptleistung 10% der Hauptleistung überschreitet.

Rechtsanwalt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) empfiehlt: „Arbeitnehmer sollten mit ihrem Arbeitgeber grundsätzlich vereinbaren, dass die gesamte Abfindung in einem Kalenderjahr zu zahlen ist. Wird im Jahr nach Entlassung längere Arbeitslosigkeit erwartet, empfiehlt sich die vertragliche Regelung, die Entschädigung zu Beginn dieses Jahres zu leisten. Die Steuerbelastung kann dadurch stark gemindert werden.

Eine solche Vereinbarung ist rechtlich zulässig (vgl. BStBl 2013 S. 1326, Rz 8)

 

Weitere Änderungen erfahren Sie gerne bei einem Beratungsgespräch.